Unwirksamkeit vorformulierter Bestätigungen, Risikohinweise in einem Prospekt zur Kenntnis genommen zu haben, BGH III ZR 109/17, Urteil vom 10.01.2019

 

Im vorliegenden Fall hatte der Anleger die Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Fonds unterzeichnet. Im Beitrittsformular war eine vorformulierte Bestätigung des Inhalts enthalten, dass der Anleger den Prospekt nebst Anlagen erhalten habe, den Inhalt des Prospektes, insbesondere bezüglich der Risiken der Beteiligung, vollinhaltlich zur Kenntnis genommen habe und dem Inhalt der Verträge ausdrücklich zustimme.