Unwirksamkeit einer Rangrücktrittsklausel wegen Intransparenz in Vermögensanlagevertrag kann zur deliktischen Haftung führen, BGH VI ZR 156/18, Urteil vom 01.10.2019

 

Im Bereich der Kapitalanlagen finden sich immer wieder Produkte die eine „Qualifizierte Nachrangabrede“ enthalten, um die unbedingte Rückzahlbarkeit der Gelder entfallen zu lassen und damit die Erlaubnispflichtigkeit nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG zu umgehen. Solche Klauseln finden sich z.B. bei Nachrangdarlehen, Genussrechten, Ankaufsverträgen von Lebensversicherungen sowie einer ganzen Reihe weiterer Anlageprodukte.

 

Im vorliegenden Fall war in einem Ankaufvertrag betreffend Lebensversicherungen vereinbart, dass der Kaufpreis durch eine Kombination von Sofort-, Raten- und/oder Schlusszahlungen an die Anleger erbracht werden solle. Der Vertrag enthielt eine Rangrücktrittsklausel nach der aufgrund des Rangrücktritts Zahlungen an die Anleger nur aus Überschüssen der der Gesellschaft zu erfolgen hatten.

 

Die klagende Anlegerin begehrte mit ihrer Klage Schadenersatz sowie Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (deliktische Haftung).

 

Dem folgte der BGH dem Grund nach. Im vorliegenden Fall stellte der BGH fest, dass die Nachrangklausel unwirksam war, da sie intransparent ist und damit gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Infolgedessen handelte es sich um unbedingt rückzahlbare Gelder der Anleger. Der Beklagte verfügte über keine entsprechend erforderliche Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG. Es handelte sich infolgedessen um ein verbotenes Einlagegeschäft im Sinne von § 32 KWG mit der Folge einer möglichen deliktischen Haftung des Beklagten.

 

Damit hat der BGH einmal mehr bestätigt, dass solche Qualifizierten Nachrangklauseln, wenn sie wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Bestimmungen unwirksam sind, zu einer deliktischen Haftung der Verantwortlichen auf Schadenersatz gegenüber den geschädigten Anlegern führen können.