Anleger trägt für verspätete Prospektübergabe die Darlegungs- und Beweislast, BGH III ZR 205/17, Urteil vom 15.08.2019
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vorgetragen, dass ihr der Emissionsprospekt jeweils erst am Zeichnungstag nach Unterzeichnung der jeweiligen Beitrittserklärung und damit zu spät übergeben worden sei. Die beklagte Anlageberaterin hat dies bestritten. Der BGH hat insoweit zur Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe ausgeführt:
„Räumt der Anleger die erfolgte Übergabe des Emissionsprospekts ein, behauptet er jedoch, die Übergabe sei nicht rechtzeitig erfolgt, handelt es sich hierbei – anders als im Fall der Behauptung der unterbliebenen Übergabe – um die Behauptung einer positiven Tatsache (betreffend den Zeitpunkt der Prospektübergabe). Deren Darlegung ist dem Anleger grundsätzlich möglich und zumutbar….
Dementsprechend trägt der Anleger für seine Behauptung, der Emissionsprospekt sei nicht rechtzeitig übergaben worden, die Darlegungs- und Beweislast…“